Lauftreff Untermosel 2008

- Satzung-

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “Lauftreff Untermosel 2008“ (Kurzform:“LTU 2008“).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Kobern-Gondorf.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland.

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Laufsports. Der Zweck wird insbesondere

verwirklicht durch

      • das Anhalten von regelmäßigen Lauftreffs
      • der Durchführung von Anfängerlaufkursen
      • der Teilnahme von Mitgliedern an Laufveranstaltungen (z.B. Volksläufen, Marathonveranstaltungen etc.) sowie
      • der Durchführung von Laufveranstaltungen.

§ 4

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an 1 die Mitgliederversammlung zu, welche dann entgültig entscheidet.

_________________________________________________________________
1 Soweit im folgenden aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche oder die weibliche Form

gewählt wurde, gilt dies gleichermaßen für Frauen und Männer.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder den Tod des Mitglieds bzw. durch die Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied; er muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

      • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
      • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
      • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er gibt dem Mitglied Gelegenheit, sich zuvor

mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.

§ 7

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge,

Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

      • die Mitgliederversammlung (§ 9)
      • der Vorstand (§ 10)

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl und Abwahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen etc. und deren Fälligkeit, Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In den ersten 6 Monaten eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

statt.

Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit

entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der

Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins könne nur mit einer Mehrheit von 2/3 der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem

Geschäftsführer und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die

Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Vorstandsmitglieder

können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Geschäftsführer ist insbesondere für die Organisation von Laufveranstaltungen zuständig.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die

Amtsdauer der Kassenprüfer kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Die Kassenprüfer

dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben

solange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers ist der Vorstand berechtigt, einen neuen Kassenprüfer kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins

sachlich und rechnerisch richtig und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Bei

ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassierers. Bei vorgefundenen Mängeln unterrichten sie unverzüglich den Vorstand. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zehn Jahre aufzubewahren ist.

§ 12

Durchführungsordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Durchführungsordnungen geben (z.B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung etc.). Zuständig für deren Erlass ist die Mitgliederversammlung.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Einberufung einer solchen Versammlung darf erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder

beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes - soweit dadurch die

Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an den Koblenzer Hospizverein e.V., Geschäftsstelle: Hohenzollernstraße 18, 56068 Koblenz, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 04. August 2008 auf der Gründungsversammlung in Winningen

beschlossen und am 20.03.2009 auf der Mitgliederversammlung in Kobern-Gondorf geändert.

Eine weitere Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2015 in Kobern-

Gondorf. Sowie am 18. Juni 2016 in Kobern-Gondorf.